Fachgespräch "Regelungsaufgabe Vaterstellung" -
„Was will, was darf, was kann der Staat?
Freitag, 09. Mai 2014 in Münster
Vertreter und Vertreterinnen aus Recht, Soziologie und Psychologie haben im Rahmen eines Fachgesprächs zu diesem Thema gesprochen und diskutiert. Veranstalterinnen des Fachgesprächs waren Prof. Dr. Bettina Heiderhoff vom Institut für Deutsches und Internationales Familienrecht der Universität Münster und Prof. Dr. Anne Röthel von der Bucerius Law School in Hamburg.
Den Einstieg in das Thema bildeten Vorträge der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Tobias Helms (Marburg), Prof. Dr. Ulrike Lembke (Hamburg), Prof. Dr. Anne Röthel sowie des Soziologen Prof. Dr. Günter Burkard (Lüneburg). Im Anschluss diskutierten die namhaften Gäste die Frage, wer die rechtliche Vaterschaft eines Kindes erhalten sollte. Unter den Gästen waren die für das Familienrecht zuständige Richterin am BVerfG Prof. Dr. Gabriele Britz, Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen, Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms sowie die Direktorin des Deutschen Jugendinstituts (DJI) Prof. Dr. Sabine Walper und Ministerialdirigentin Beate Kienemund, die für das Familienrecht zuständige Unterabteilungsleiterin im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).
Prof. Heiderhoff (re.) und Prof. Röthel
Erster zentraler Gegenstand des Fachgesprächs war, nach welchen Kriterien die Vaterstellung und davon ggf. loszulösende Väterrechte bestimmt werden sollten. Ein Anliegen des Fachgesprächs war jedoch auch die Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Frage, ob es überhaupt noch zeitgemäß ist, die Vaterstellung als „einen“ allgemeingültigen Status auszuprägen. Es zeigte sich, dass eine Begrenzung auf zwei Personen für die rechtliche Elternstellung zumindest nicht unumstößlich bleiben muss. Inwiefern Abstammungsregelungen am Wohl des Kindes orientiert sein können – und welche Regelungen dem Kind am ehesten dienen würden – wurde intensiv und kontrovers diskutiert. Lebhaft wurde darüber gestritten, ob der biologische Vater auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu bevorzugen sei, weil eine besondere Bindungsstabilität erwartet werden dürfe.