Die Fakultät
„Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“ (§ 64 Abs. 1 S. 1 HRG). Dementsprechend hat der Fachbereich Rechtswissenschaft, der in Münster weiterhin die traditionelle Bezeichnung „Rechtswissenschaftliche Fakultät“ trägt, das Recht und die Pflicht, die Aufgaben der Universität für den Bereich Rechtswissenschaft nach eigener Beurteilung zu erfüllen.
Fachbereichsrat und Dekanat sind laut Fachbereichsordnung die Organe der Fakultät. Der Fachbereichsrat ist zuständig für alle die Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit diese nicht durch Gesetz dem Dekanat in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind.
Die Fakultät gliedert sich in elf Institute, zwei Lehrstühle, fünf weitere Professuren sowie in Betriebseinheiten wie z.B. das Prüfungsamt oder die IV-Versorgungseinheit.