Institut für Öffentliches Recht und Politik

Professur  für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie

Prof. Dr. Fabian Wittreck

Kontakt und Sekretariat

Institut für Öffentliches Recht und Politik
Prof. Dr. Fabian Wittreck

Universitätsstraße 14-16
48143 Münster

 

Sekretariat: Frau Fentner, Raum J 215 
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag, jeweils 9-12 Uhr
Mail: petra.fentner@uni-muenster.de
Tel.: +49 251 83-22021
Fax: +49 251 83-22043

Sprechzeiten und Anfragen

Die Sprechstunde von Prof. Dr. Fabian Wittreck findet immer freitags von 10.30 Uhr bis 12 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei Frau Fentner statt.
 
Sonstige Anfragen richten Sie bitte an das Institutspostfach: oerepol@uni-muenster.de

Einführungsveranstaltung „Landesrecht NRW“

Die Einführungsveranstaltung Landesrecht am 11.10.2025 fällt leider aus.

Seminare

Das Institut für Öffentliches Recht und Politik bietet im Wintersemester 2025/26 zwei Seminare an:

 
Versammlungsrecht

Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts

Weitere Informationen können Sie der Seminarausschreibung entnehmen.

Kirchenrecht

Kirchliches und weltliches Strafrecht

Weitere Informationen können Sie der Seminarausschreibung entnehmen.

Remonstrationen am Institut für Öffentliches Recht und Politik

  1. Gegen die von unserem Lehrstuhl betreuten Klausuren, Haus- und Seminararbeiten kann unter den für alle Dozierenden dieses Lehrstuhls geltenden Bedingungen ein Monat nach Veröffentlichung der Ergebnisse in WiLMa remonstriert werden. Die Zusendung erfolgt per E-Mail an oerepol@uni-muenster.de. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der E-Mail. Später eingehende Remonstrationen werden nicht berücksichtigt.
     
  2. Remonstrationen sind ausführlich schriftlich zu begründen. Mündliche Anfragen werden nicht akzeptiert. Behauptete „Korrekturfehler“ sind einzeln darzustellen. Es ist zu begründen, inwiefern sich diese in der Bewertung niedergeschlagen haben.
    Zu beachten ist, dass nicht jede Randbemerkung einen negativen Einfluss auf die Bewertung hat. Oft enthalten Randbemerkungen nur erläuternde Hinweise.
     
  3. Der Remonstration sind die Klausur bzw. Seminararbeit und das Votum beizulegen.
     
  4. Eine Remonstration ist ein Antrag auf sachliche Neubewertung einer Prüfungsleistung. Unzufriedenheit mit der Note ist allein kein Beschwerdegrund. Eine Remonstration kann insbesondere auf folgende Gründe gestützt werden:

    a) Teile der Prüfungsarbeit sind irrtümlich nicht bewertet worden. Eine Nichtbewertung ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil an einzelnen Seiten der Prüfungsarbeit keine Anmerkungen vorhanden sind. Es muss sich vielmehr aus der Endbewertung ergeben, dass Teile der Prüfungsarbeit nicht bewertet wurden. Dies gilt nicht bei einer Nichtbewertung von Teilen wegen fehlender Leserlichkeit.

    b) Die Bewertung ist in gesetzeswidriger Weise erfolgt.
     
  5. Remonstrationen können nicht auf Vergleiche mit anderen Prüfungsarbeiten gestützt werden.
     
  6. Eventuelle Lösungsskizzen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
     
  7. Noten können bei erneuter Durchsicht auch herabgesetzt werden (reformatio in peius).