Neue Entwicklungen im Umweltrechtschutz
– Münsteraner Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht –
Constanze M. Schäckel
Die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Entscheidungen des Aarhus Compliance Comittees haben den deutschen Gesetzgeber dazu veranlasst, das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erneut an die Vorgaben des Völker- und Europarechts anzupassen. Die damit einhergehenden Änderungen und Herausforderungen für den Umweltrechtsschutz waren Gegenstand der letzten Münsteraner Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht im Mai 2018, welche halbjährlich gemeinsam von dem Institut für Umwelt- und Planungsrecht (IUP) der juristischen Fakultät der Universität Münster und dem Zentralinstitut für Raumplanung (ZIR) an der Universität Münster ausgerichtet werden.
Nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M., Geschäftsführender Direktor des ZIR, begann Frau Prof. Dr. Sabine Schlacke, Geschäftsführende Direktorin des IUP, mit einer Einführung in die Thematik, indem Sie die bisherige Entwicklung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und die aktuelle Novelle aus dem Jahr 2017 skizzierte. Dabei ging Sie insbesondere auf den erweiterten Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG) ein sowie auf die Unterscheidung zwischen „alten“ Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention-Gegenständen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG und „neuen“ Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention-Gegenstände nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG, für die sich jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ergeben.