Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte
Ich betreibe Rechtsgeschichte, weil ...
… ich mich schon immer gerne mit den Quellen des rechtshistorischen Wissens beschäftigt habe. Das Warum und Wofür des Rechts in der Geschichte zu verstehen, was bleibt und was sich ändert, finde ich sehr spannend. Ich war Studentin in einem Seminar über die Geschichte der Rechtspflege, in dem der Professor es uns ermöglichte, mit den Quellen der damaligen Zeit zu arbeiten und zu verstehen, dass das Recht wirklich das ist, was gelebt wird, was angewandt wird... ius est sententiae iudicis. Die Nutzung und das Verständnis aller Quellen (Literatur, Geschichte, Chroniken usw.) und insbesondere der Rechtsquellen (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Rechtsliteratur) ermöglicht es, die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Faktoren, auf die es reagiert, zu verstehen. Wenn also, wie Hermogenianus sagte, das Recht durch den Menschen entstanden ist (Digesten 1.5.2), dann erhält der römische Aphorismus „ubi homo, ibi societas; ubi societas, ibi ius; ergo: ubi homo, ibi ius“ in meinen rechtshistorischen Studien seine wertvolle Bedeutung.
Als Rechtshistorikerin bin ich daran interessiert zu verstehen, wie Legitimität ausgeübt wird, um das tatsächlich gelebte oder angewandte Recht zu kennen. Es ist eine spannende Aufgabe, dazu beizutragen, das Recht und sein Verständnis in der Vergangenheit kennenzulernen, zu interpretieren und weiterzugeben.
Der norddeutsche Jurist David Mevius zählt zu den großen europäischen Gestalten des Usus modernus. Hier wird erstmals sein gesetzgeberisches Hauptwerk in der von ihm verfassten Originalversion im Druck zugänglich gemacht. Der Schwerpunkt der Einleitung beleuchtet einzelne Stellen des Landrechtsentwurfs und führt das Gesetzesverständnis von Mevius, seine Rechtsquellenlehre und Gesetzgebungstechnik vor Augen. Die Editionsrichtlinien geben Aufschluss, in welcher Weise die philologischen Besonderheiten und die Unterschiede zwischen der Handschrift und dem frühneuzeitlichen Druck nachgewiesen sind. Das umfangreiche Register soll den Weg zur Quelle erleichtern.
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Zweite, aktualisierte Auflage erschienen
Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren
In der Prozessrechtsgeschichte gab es nur zwei Epochen: die Epoche ohne staatliches Gewaltmonopol und diejenige mit staatlichem Gewaltmonopol seit 1495. Das Studienbuch zeigt, wo und in welchem historischen Umfeld diese Weichenstellungen entstanden sind und welche anderen Möglichkeiten es gab und gibt, Gericht und Prozess zu organisieren. Dabei geht es immer um den Zusammenhang zur Staatsgewalt (Herrschaft, Obrigkeit) und zur Professionalisierung der Juristen (gelehrtes, ungelehrtes Recht). Zeitlich reicht das Buch von der Völkerwanderungszeit bis heute. Inhaltlich werden die älteste einheimische Tradition und auch die Kirche mitberücksichtigt. Es handelt sich nicht um eine eng deutsche Rechtsgeschichte. Zum Mittelalter ist Skandinavien einbezogen, zum 19. Jahrhundert z.B. Frankreich.
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Neuerscheinungen
Urteiler, Richter, Spruchkörper
Entscheidungsfindung und Entscheidungs-
mechanismen in der Europäischen Rechtskultur
Richter entscheiden Rechtsstreitigkeiten. Dieser Satz klingt selbstverständlicher, als er ist. Denn bislang konzentrierte sich die historische Justizforschung zwar mit zahlreichen Aspekten der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens, vernachlässigte dabei jedoch die originäre Tätigkeit des Gerichts. Die Rolle des Richters in der Bearbeitung, Zuspitzung und Entscheidung eines Gerichtsverfahrens epochenüberspannend und europäisch vergleichend näher zu untersuchen, erschien deshalb besonders reizvoll.
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Vom Reichsbewusstsein zum Verfassungs-
patriotismus.
Zusammen-
gehörigkeit
durch Rechts-
regeln
Tagung der Vereinigung für Verfassungs-
geschichte auf der Zeche Zollverein (Essen) vom 17.-19. Februar 2020
Dieser Band enthält die für den Druck überarbeiteten Vorträge sowie die Aussprachen der Tagung. Die Fragestellungen setzen mit der Formung territorialstaatlicher und bündischer Zugehörigkeit vornationaler Räume im Zeitalter des Konstitutionalismus ein und wenden von dort den Blick zurück auf frühe Formen der rechtlichen Stiftung von Zugehörigkeit in mittelalterlichen Rechtsgemeinschaften von Stammeskönigreichen und Städten. In der Frühen Neuzeit beginnen Vorstellungen von Verfassungspatriotismus an den sich verdichtenden Rechtsverband des Alten Reiches anzuknüpfen, bevor der entfaltete nationale Verfassungsstaat im 20. Jahrhundert seine Zusammengehörigkeit durch die rechtliche Ausgrenzung von ›Feinden‹ konstituiert.
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Ankündigung: Kolloquium
„Eine Zusammenarbeit zweier Völker“
– Die Achse Berlin-Rom
und das faschistisch-nationalsozialistische Recht
Kolloquium zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer.
Im Sommersemester 2022 biete ich ein rechtshistorisches Seminar an:
Landrecht in der frühen Neuzeit David Mevius im Vergleich
Im Mittelpunkt des Seminars stehen Landrechtsquellen aus der frühen Neuzeit. Der Entwurf eines mecklenburgischen Landrechts von David Mevius aus der Mitte des 17. Jahrhunderts zählt zu den umfangreichsten frühneuzeitlichen Gesetzgebungswerken, verfasst von einem der angesehensten zeitgenössischen Rechtsgelehrten. Eine neue Edition ermöglicht es, sich eingehend mit dem Inhalt des Landrechts zu beschäftigen. Hierbei geht es darum, wesentliche Grundzüge des frühneuzeitlichen Privatrechts kennenzulernen und mit anderen Rechtstraditionen zu vergleichen.
Die Vorbesprechung findet am 13. Januar 2022, 16:15 Uhr in JUR 1 sowie parallel online über Zoom (Link zum Meeting) statt.
Meeting-ID: 616 2478 3197
Kenncode: 746259
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Käte hamburger -kolleg
Im Juni 2021 startet in Münster das Käte Hamburger-Kolleg "Einheit und Vielfalt im Recht". Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website.
Remonstrationsbedingungen am Institut für Rechtsgeschichte
Die Remonstrationsfrist beträgt vier Wochen ab Vorlesungsbeginn.
Die Remonstration ist schriftlich beim Lehrstuhl einzureichen (eine E-Mail genügt nicht!).
Ein Ausdruck der Klausurlösung ist als Anlage beizufügen.
Die Remonstration hat im Einzelnen substanziell darzulegen und zu begründen, dass dem Korrektor bei der Bewertung ein inhaltlicher Fehler unterlaufen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn etwas Zutreffendes als falsch oder etwas Vorhandenes als nicht geschrieben gewertet worden ist. Die schlichte Behauptung einer unangemessenen Benotung ist in keinem Fall ein zulässiger Remonstrationsgrund.
Quellen sind spannend. Wer jedoch etwas über ihren Inhalt erfahren möchte, muss sie lesen können. Dies ist besonders bei alten Handschriften nicht leicht. Das Projekt Ad fontes der Universität Zürich bietet – didaktisch aufgearbeitet – Beispiele und Hilfestellungen an. Anhand verschiedener Quellen können Interessierte so das Lesen alter Handschriften erlernen. Daneben gibt es viele weitere hilfreiche Hinweise zum Umgang und zur Arbeit mit Quellen.