Beurlaubung
Es gibt die Möglichkeit, sich während des Auslandssemesters beurlauben zu lassen. Die Beurlaubung betrifft lediglich Ihren Status als Studierende an der Universität Münster - nicht jedoch die Semesteranzahl im Hinblick auf die Anmeldung zur ersten juristischen Prüfung beim JPA Hamm.
Für alle Fragen rund um die Beurlaubung ist das Studierendensekretariat zuständig. Fragen zur Beurlaubung können also nur dort verbindlich beantwortet werden.
Die Beurlaubung kann nach erfolgter Rückmeldung bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn online im SelfService oder persönlich beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Sie sich noch bis zum Ende der Vorlesungszeit beurlauben lassen.
Eine Beurlaubung kann in der Regel immer nur für ein Semester beantragt werden.
Einfluss auf den Semesterbeitrag
Um eine Beurlaubung beantragen zu können, muss der Semesterbeitrag generell in voller Höhe überwiesen worden und die Rückmeldung erfolgt sein. Bei Beurlaubungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Auslandsstudium wird der Anteil für die Aufgaben des Studierendenwerks auf Antrag bis 15.05/15.11. erstattet. Bei einer Beurlaubung für mehr als ein Semester sowie einer Beurlaubung wegen eines Dienstes wird der Semesterbeitrag auf Antrag in voller Höhe erstattet.
Sofern Sie eine Erstattung des NRW-Semestertickets wünschen, erfolgt dies ebenfalls direkt über das Studierendensekretariat.
Einfluss auf Prüfungsleistungen
Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen an der WWU zu erbringen.
Ausnahmen sind:
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen
- Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist
- der Fall, dass die Beurlaubung aufgrund der Pflege von Kindern oder Angehörigen erfolgt
Eine Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen ist unabhängig davon möglich.
Alle Informationen zur Beurlaubung finden Sie auf den Info-Seiten des Studierendensekretariats zusammengefasst.
Freischuss und Freisemester
Ein Auslandssemester kann bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den Freischuss gem. § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW unberücksichtigt bleiben. Zu den Voraussetzungen beachten Sie bitte die Hinweise des JPA Hamm zum Auslandssemester. Im Falle einer Beurlaubung erhalten Sie nicht automatisch ein Freisemester durch das JPA Hamm.
Wichtig: Ein Freisemester muss nach der Rückkehr aus dem Ausland gesondert beim JPA Hamm unter Vorlage der nötigen Leistungsnachweise nach Ihrer Rückkehr beantragt werden und hat mit der Beurlaubung durch die Universität nichts zu tun.