Beurlaubung
Es gibt die Möglichkeit, sich während des Auslandssemesters beurlauben zu lassen. Die Beurlaubung betrifft lediglich Ihren Status als Studierende an der Universität Münster - nicht jedoch die Semesteranzahl im Hinblick auf die Anmeldung zur ersten juristischen Prüfung beim Justizprüfungsamt Hamm.
Für alle Fragen rund um die Beurlaubung ist das Studierendensekretariat zuständig. Fragen zur Beurlaubung können also nur dort verbindlich beantwortet werden. Alle Informationen zur Beurlaubung (Verfahren, Einfluss auf den Semesterbeitrag, etc.) finden Sie auf den Info-Seiten des Studierendensekretariats zusammengefasst.
Beurlaubte Studierende sind bis auf wenige Ausnahmen nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Münster zu erbringen. Eine Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen ist aber unabhängig davon möglich.
Freischuss und Freisemester
Ein Auslandssemester kann bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den Freischuss gem. § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW unberücksichtigt bleiben. Zu den Voraussetzungen beachten Sie bitte die Hinweise des JPA Hamm zum Auslandssemester. Im Falle einer Beurlaubung erhalten Sie nicht automatisch ein Freisemester durch das Justizprüfungsamt Hamm. Während eines Auslandssemesters dürfen keine Leistungen an der Universität Münster abgelegt werden. Bitte beachten Sie zudem § 25 Abs. 4 S. 1 JAG NRW.
Wichtig: Ein Freisemester muss nach der Rückkehr aus dem Ausland gesondert beim JPA Hamm unter Vorlage der nötigen Leistungsnachweise nach Ihrer Rückkehr beantragt werden und hat mit der Beurlaubung durch die Universität nichts zu tun. Nehmen Sie in Zweifelsfällen bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Justizprüfungsamt auf.