Auslandsanrechnung

Eine Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung ist grundsätzlich möglich. Die Anrechnung erfordert aber einen gesonderten Antrag beim Prüfungsamt und setzt die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen voraus.

Zwischenprüfung

Die Anrechnung als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung ist nur in wenigen Fällen möglich (z.B. in Grundlagenfächern). Gegebenenfalls können Sie die Anrechnung nach Ihrer Rückkehr unter Vorlage der im Ausland erworbenen Leistungsnachweise im Prüfungsamt beantragen.

Schwerpunktbereichsprüfung

Im Rahmen des Schwerpunktbereichs besteht die Möglichkeit einer Auslandsanrechnung. Dabei erfolgt keine automatische Anerkennung, vielmehr muss das Verfahren zur Auslandsanrechnung durchlaufen werden.

Welche Kurse kommen für eine Anrechnung in Betracht?

Es können höchstens 3 Kurse mit jeweils 3 Credit Points angerechnet werden. Sofern der Kurs im Ausland mit mehr Credit Points belegt ist, können in Münster dennoch nur 3 Credit Points angerechnet werden. Welche Leistungen konkret für eine Anrechnung in Betracht kommen, hängt von dem jeweils gewählten Schwerpunktbereich ab. 

Eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn eine inhaltliche Vergleichbarkeit der Kurse gegeben ist. Bei der Auswahl der Kurse ist also darauf zu achten, dass diese zu dem gewählten Schwerpunkt passen.

Es können nur schriftliche Leistungen angerechnet werden. Eine Anrechnung von mündlichen Prüfungen kommt nicht in Betracht. Daher muss die Gesamtnote zu mindestens 50 % aus dem Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsleistung bestehen. Anrechenbar sind dabei ausschließlich Aufsichts- und in engen Grenzen Seminararbeiten. Alternative Prüfungsformen, insbesondere Online-Klausuren oder Essays, können nicht angerechnet werden.

Aufsichtsarbeiten sind dabei solche Klausuren, die vor Ort und unter Aufsicht geschrieben werden. Darunter fallen auch Open-Book Klausuren oder solche, die am PC geschrieben werden. Wichtig ist, dass die Klausur beaufsichtigt wird.

Gelegentlich kommt es vor, dass die Gastuniversitäten zusätzliche schriftliche Prüfungen für Gaststudierende anbieten. In diesen Fällen müssen Sie sich eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen, dass die Klausur vor Ort und unter Aufsicht geschrieben worden ist. Am einfachsten ist es, wenn die Bescheinigung noch während des Auslandsaufenthalts ausgestellt wird.

Schritt 1: Überprüfung der Anrechenbarkeit

Wenn Sie sich Kurse anrechnen lassen möchten, empfiehlt es sich, dass Sie sich bereits vor oder bei der Kurswahl darüber informieren, welche Kurse anrechenbar sind.

Damit die Anrechenbarkeit überprüft werden kann, werden Kursbeschreibungen benötigt aus welchen der Inhalt, der Umfang und die Prüfungsform hervorgeht. Bitte reichen Sie die Kursbeschreibungen im Original stets mit ein.

Verwenden Sie bitte zur Überprüfung der Anrechenbarkeit das folgende Formular und senden Sie dieses an siz@uni-muenster.de:

Formular: Anfrage zur Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachter Prüfungsleistung (PDF)
Formular: Bestätigung Aufsichtsarbeit (PDF)

Folgende Informationen müssen in Ihrem Antrag enthalten sein:

  • Information zum Zeitpunkt, Ort und Dauer Ihres Auslandsaufenthalts
  • Angabe welchen Schwerpunktbereich Sie belegen möchten
  • Als welches Fach die Leistung angerechnet werden soll (also Pflicht-, Wahl- oder Grundlagenfach)
  • Ausführliche Kursbeschreibung
  • Angaben zum Umfang der Prüfungsleistung – insbesondere zur Schriftlichkeit

Die Bearbeitung der Anfrage wird vom SIZ übernommen. Sie werden per E-Mail informiert, ob eine Leistung anrechenbar ist.

Schritt 2: Antrag auf Anrechnung der Auslandsleistung

In einem zweiten Schritt müssen Sie die Anrechnung Ihrer Leistungen beantragen. Dies kann auch nach der Erbringung der Leistungen, also nach dem Auslandssemester, erfolgen.

Bitte senden Sie folgende Unterlagen an siz@uni-muenster.de:

  • Anrechnungsantrag „Anrechnung Auslandsstudium SP“ (diesen finden Sie bei Wilma II)
  • Transcript of Records
  • ECTS-Umrechnungstabelle  

Wenn Sie den Schwerpunktbereich vor der Auslandsanrechnung nicht gewählt haben, dann erfolgt die Wahl gleichzeitig mit der Anrechnung der Leistungen.

Der Antrag auf Anrechnung vom im Auslands erbrachten Prüfungsleistungen ist verbindlich. Eine Prüfungsleistung, deren Anrechnung beantragt wurde, die erforderlichen Unterlagen aber nicht eingereicht wurden, wird automatisch mit 0 Punkten angerechnet.

Umrechnung der Noten

In einem letzten Schritt wird die im Ausland erzielte Note in das JAG-Notensystem umgerechnet. Grundlage hierfür sind die eingereichten ECTS-Umrechnungstabellen der Gastuniversität. Dies bedeutet, dass die Einordnung der jeweiligen Gastuniversität entscheidend ist, sodass es in einem Land zu unterschiedlichen Umrechnungen kommen kann. Um eine möglichst genaue Umrechnung der Note zu ermöglichen, sollte also jeweils eine aktuelle ECTS-Umrechnungstabelle der Gastuniversität eingereicht werden.

Die Umrechnung der Noten erfolgt dabei grundsätzlich nicht pauschal. Wenn das ausländische Notensystem eine feinere Differenzierung zulässt, wird die Note entsprechend dieser Skala umgerechnet.

Nur wenn das Notensystem ohne weitere Differenzierung mit den ECTS-Noten bewertet wird, erfolgt eine pauschale Umrechnung. Bei der Umrechnung von Schwerpunktbereichsleistungen in das juristische Notensystem wird pauschal der folgende Mittelwert zugrunde gelegt:

ECTS-Note A

15 Punkte

ECTS-Note B

11 Punkte

ECTS-Note C

8 Punkte

ECTS-Note D

6 Punkte

ECTS-Note E

4 Punkte

Vorabauskünfte zur Notenumrechnung werden nicht erteilt. Im Anschluss an das Anrechnungsverfahren wird die umgerechnete Note in Ihrem Prüfungskonto vermerkt und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

Sind noch Fragen offen? Gerne können Sie diese an siz@uni-muenster.de richten.