Cannabis im Büro – (K)ein Kündigungsgrund?
Der Betriebsratsvorsitzende sitzt in seinem Büro und konsumiert Haschisch und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheidet: Keine außerordentliche Kündigung. Wie kann das sein?
Mit solchen Fragen befasste sich der spannende Vortrag „Cannabis im Arbeitsverhältnis“ am 19.5.2025 von Dr. Markus Kappenhagen, Rechtsanwalt bei Graf von Westphalen. Der Vortrag ist Bestandteil der Reihe „Gastvorträge im Arbeitsrecht“ von Prof. Dr. Friederike Malorny.
Das Inkrafttreten des Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) im April 2024 wirft nicht nur im Straßenverkehr neue rechtliche Fragen auf, sondern insbesondere auch im Arbeitsverhältnis. Und das sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.
Anders als im Straßenverkehr gibt es im Arbeitsrecht bisher keine festen Grenzwerte und in vielen Betrieben auch noch keine ausdrücklichen Cannabis-Verbote, wie sie etwa beim Alkohol längst Standard sind. Die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen folgt daher aus den üblichen Normen. Mit Ausnahme von einigen speziellen Berufsgruppe – beispielsweise für Luftfahrzeugführe/in, § 4a Abs. 1 S. 1 LuftVG – sehen diese aber kein generelles Verbot vor.
Daraus folgt: Für die Abmahnung oder Kündigung reicht in der Regel nicht der bloße Konsum. Erforderlich ist eine Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung infolge des Cannabiskonsums. Und hier beginnen die Probleme. Maßstab der ordnungsgemäßen Leistung ist nämlich das persönliche, subjektive Leistungsvermögen der konkreten Person. Der Arbeitgeber hat hier häufig große Beweisschwierigkeiten.
Dr. Kappenhagen empfiehlt daher Betrieben dringend klare Regeln zu schaffen, etwa in Form von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Arbeitsvertragsklauseln.
Im Anschluss an den Vortrag blieb bei Wein und Brezeln noch viel Raum für Diskussionen und Fragen.
Vielen Dank, lieber Markus Kappenhagen, für den praxisnahen und spannenden Vortrag!