Im Bereich der Zwischenprüfung ist hinsichtlich der Möglichkeit zur Wiederholung von Prüfungsleistungen zwischen den Zulassungsprüfungen und den Zwischenprüfungsklausuren zu unterscheiden:
Alle Prüfungsleistungen, die zur Zulassung zur Zwischenprüfung erbracht werden, als sowohl Abschlussklausuren als auch Hausarbeiten können beliebig oft wiederholt werden.
Die drei Zwischenprüfungsklausuren
Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Strafrecht III
können nur zwei Mal wiederholt werden. Wurde eine Klausur zwei Mal nicht bestanden, muss der dritte Versuch innerhalb von zwei Semestern abgelegt werden.
Wenn Sie im Sommersemester 2024 zum zweiten Mal die Zwischenprüfungsklausur "Strafrecht III" nicht bestanden haben, muss der dritte Versuch spätestens im Sommersemester 2025 erfolgen.
In der Schwerpunktbereichsprüfung kann eine absolvierte Prüfungsleistung, unabhängig vom Ergebnis, nicht wiederholt werden.
Es besteht aber die Möglichkeit der Notenverbesserung. Abhängig vom gewählten Schwerpunktbereich können über die drei in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens erforderlichen Abschlussklausuren insgesamt drei weitere Abschlussklausuren zur Notenverbesserung absolviert werden. Einzelheiten können den Studienplänen für die Schwerpunktbereiche entnommen werden.
Eine Notenverbesserung im Bereich des Seminars ist nicht möglich.
Die Schwerpunktbereichsprüfung kann nur einmalig wiederholt werden, wenn sie vollständig absolviert und erstmals nicht bestanden wurde. Das ist der Fall, wenn die gewichtete Gesamtdurchschnittnote aller Prüfungsleistungen unter 4,0 Punkten liegt bzw. wenn die Durchschnittsnote aller Abschlussklausuren (ohne Seminarleistung) unter 3,5 Punkten liegt.
Das Justizprüfungsamt, bei dem der erste Versuch unternommen wurde, ist auch für die Wiederholung zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Justizprüfungsamtes Hamm.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet zur Unterstützung in der Vorbereitung eine Repetentenbetreuung an.