Die in den Jahren 2014 und 2015 erfolgte enorme Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in die Bundesrepublik hat ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringungsmöglichkeiten ausgelöst und die Notwendigkeit mit sich gebracht, zusätzlichen Wohnraum durch eine Umnutzung bestehender Gebäude oder durch Neubauten zu erschließen. Der Bundesgesetzgeber hat hierauf insbesondere mit der Einfügung der Absätze 8 bis 17 in § 246 BauGB reagiert, in denen er die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände der §§ 29 ff. BauGB zugunsten der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften modifiziert bzw. zum Teil durchbrochen hat. Auch wenn der Flüchtlingszustrom derzeit wieder rückläufig ist, wollte das Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster (ZIR) diese Sonderregelungen zum Gegenstand seines diesjährigen Symposiums machen. Nicht nur ist eine erneute Zunahme für die Zukunft nicht auszuschließen und sind die in § 246 Abs. 8-17 BauGB daher von bleibendem Interesse; auch sind die baurechtlichen Anforderungen an die künftige Nutzung nicht mehr benötigter Flüchtlingsunterkünfte baurechtlich auszuloten. Die von Vertretern der Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft besuchte Veranstaltung fand am unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M., am 26.09.2016 in den Räumlichkeiten der Bezirksregierung Münster statt.
Veröffentlichung: Beiträge zum Raumplanungsrecht, Bd. 255