(Umwelt-)Rechtsschutz unter Anpassungsdruck - Veranstaltung am 12. April 2016

Der (Umwelt-)Rechtsschutz steht erneut unter erheblichem Anpassungsdruck. Bereits die Aarhus-Konvention und ihre Umsetzung durch die Europäische Union haben ein Sonderprozessrecht – das UmwRG – erzeugt, das durch Verbands- und Individualklagebefugnisse erheblich vom deutschen Verletztenklagesystem abweicht. Das Urteil des EuGH im gegen Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-137/14) vom 15.10.2015 hat jüngst auch andere Institute des deutschen Verwaltungsrechts in Frage gestellt: So sind (materielle) Präklusionsvorschriften (§ 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG) unionsrechtswidrig. Zugleich bestätigte der EuGH die bereits 2013 ergangene Altrip-Entscheidung (Rs. C-72/12), wonach die Unbeachtlichkeit von Verfahrens-fehlern (§ 46 VwVfG) nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Der Gesetzgeber hat auf Letzteres bereits mit der Novelle des UmwRG 2015 reagiert. Eine weitere Novelle wird für 2016 erwartet. Sie hat nicht nur einen unionsrechtskonformen Umgang mit Präklusionsvorschriften zu finden, sondern im Gefolge der EuGH-Entscheidung zum slowakischen Braunbär (Rs. C-240/09) auch den Anwendungsbereich von Umwelt-Rechtsbehelfen sowie die Beschränkung der Rügebefugnis auf umweltrechtliche Vorschriften, die das Aarhus-Compliance Committee moniert hat, zu überdenken.

Im Rahmen der Münsteraner Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht wurde neben den umweltbezogenen Neuregelungen und den damit verbundenen Problemen auch thematisiert, ob der Zugang zu Verwaltungsrechtsschutz und die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte gänzlich neu justiert werden müssen.

 

An der Veranstaltung nahmen ca. 80 Personen teil.

 

Veröffentlichung:

Kümper: (Umwelt-)Rechtsschutz unter Anpassungsdruck: Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, Europäisierung des (Umwelt-)Rechtsschutzes im Hinblick auf Verfahrensfehler und Präklusion. Münsteraner Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht am 12. April 2016, NuR 2016, S. 622 ff.