Fremdsprachenkompetenznachweis

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber „erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht“ hat.

Dieser Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann folgendermaßen erbracht werden:

  • erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden und Abschlussprüfung besucht hat,
  • einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem Bezug erbringen kann,
  • mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Justizprüfungsamt in Hamm.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet hier spezielle Veranstaltungen in englischer Sprache an (bspw. „Fundamentals of American Constitutional Law“). Diese Veranstaltungen finden Sie im VK-Online unter „Bereich: fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen“. Für diese Klausuren können Sie sich regulär über Wilma II bzw. Wilma III anmelden. Auch das Sprachenzentrum bietet Sprachkurse an, die als Fremdsprachennachweis in Betracht kommen können.

Fremdsprachige Klausuren aus dem Grundstudium (bspw. „Roman foundations of European private law“) können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Fremdsprachennachweis geschrieben werden. Für Klausuren aus dem Schwerpunktbereich ist das nicht möglich.

Auch durch die erfolgreiche Absolvierung der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (FFA) kann die Fremdsprachenkompetenz nachgewiesen werden.

Über die Anrechnung einzelner Veranstaltungen entscheidet nicht die Fakultät, sondern das Justizprüfungsamt bei der Meldung zur Ersten Prüfung. Wenden Sie sich also in Zweifelsfragen (insbesondere bei der Anerkennung eines Auslandssemesters als Fremdsprachennachweis) rechtzeitig an das Justizprüfungsamt.

Wichtig:
Vielfach werden Leistungsnachweise der Gastuniversitäten nur noch als digitales Dokument übermittelt. Der Leistungsnachweis der Gastuniversität ist aber grundsätzlich im Original vorzulegen. Er sollte dabei mit einer Unterschrift und einem Siegel versehen sein.

Wenn der Leistungsnachweis nur noch online übersandt wird, dann ist die Übersendungsmail per E-Mail an das Justizprüfungsamt in Hamm weiterzuleiten. Ist der Leistungsnachweis nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt online überprüfbar, ist der Antrag auf Bewilligung des Freisemesters rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitpunktes zu stellen, so dass noch eine Überprüfung durch das Justizprüfungsamt möglich ist. Andernfalls ist ein mit Unterschrift und Siegel der Universität versehener Leistungsnachweis vorzulegen.