Hinweise zur Remonstration

  1. Remonstrationen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ergebnisse bei WiLMa II vollständig (Prüfungsarbeit und Remonstrationsbegründung) im Sekretariat vorliegen. Die Zusendung erfolgt per E-Mail an kriminologie@wwu.de. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der E-Mail. Später eingehende Remonstrationen werden nicht berücksichtigt.
     
  2. Remonstrationen sind ausführlich schriftlich zu begründen. Mündliche Anfragen werden nicht akzeptiert. Behauptete „Korrekturfehler“ sind einzeln darzustellen. Es ist zu begründen, inwiefern sich diese in der Bewertung niedergeschlagen haben.

    Zu beachten ist, dass nicht jede Randbemerkung einen negativen Einfluss auf die Bewertung hat. Oft enthalten Randbemerkungen nur erläuternde Hinweise.
     
  3. Eine Remonstration ist ein Antrag auf sachliche Neubewertung einer Prüfungsleistung. Unzufriedenheit mit der Note ist allein kein Beschwerdegrund. Eine Remonstration kann insbesondere auf folgende Gründe gestützt werden:

    a) Teile der Prüfungsarbeit sind irrtümlich nicht bewertet worden. Eine Nichtbewertung ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil an einzelnen Seiten der Prüfungsarbeit keine Anmerkungen vorhanden sind. Es muss sich vielmehr aus der Endbewertung ergeben, dass Teile der Prüfungsarbeit nicht bewertet wurden. Dies gilt nicht bei einer Nichtbewertung von Teilen wegen fehlender Leserlichkeit.

    b) Die Bewertung ist in gesetzeswidriger Weise erfolgt.
     
  4. Remonstrationen können nicht auf Vergleiche mit anderen Prüfungsarbeiten gestützt werden.
     
  5. Eventuelle Lösungsskizzen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
     
  6. Noten können bei erneuter Durchsicht auch herabgesetzt werden (reformatio in peius).