Prüfungsleistungen, die nicht im Staatsexamensstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster erbracht wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Diese unterscheiden sich danach, in welchem Rahmen diese erbracht wurden:
Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anderen juristischen Fakultät in Deutschland erbracht wurden, können sowohl für die Zwischen- als auch für die Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Kompentenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keinen wesentlichen Unterschied zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist.
Eine bestandene Zwischenprüfung wird dabei in Gänze anerkannt, sodass unmittelbar mit dem Schwerpunktbereichsstudium begonnen werden kann. Die Anerkennung einer bereits bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung in Gänze ist hingegen nicht möglich.
Für die Prüfung der Anerkennbarkeit reichen Sie bitte die entsprechenden Nachweise (Leistungsübersicht, Transcript of Records, Zeugnisse u.ä.) von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail beim Prüfungsamt ein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Studieninformationszentrums.
Bitte beachten Sie: Eine Vorabprüfung der Anerkennbarkeit von Prüfungsleistungen ist vor Ihrer Immatrikulation im Staatsexamenststudiengang an der Universität Münster aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Prüfungsleistungen, die in den Bachelorstudiengängen Politik und Recht sowie Wirtschaft und Recht erbracht wurden, können nach der Immatrikulation in den Staatsexamenstudiengang entsprechend angerechnet werden. Senden Sie dem Prüfungsamt hierfür bitte nach Ihrer Immatrikulation von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail folgende Unterlagen zu:
die QISPOS-Leistungsübersicht
ggf. eine Wilma 1-Leistungsübersicht
ggf. die Hausarbeit aus dem Integrationsmodul und Bewertung (wenn es sich um eine juristische Hausarbeit gehandelt hat) zur Prüfung der Anerkennung als Zusatzhausarbeit
den Seminarschein (Laufzettel, auf dem die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Leistung in JAG-Noten vermerkt ist) oder die Voten mit den entsprechenden Anlagen.
Sollte die Zwischenprüfung bereits bestanden sein, werden auch die Prüfungsleistungen aus der Schwerpunktbereichsprüfung direkt angerechnet. In diesem Fall geben Sie bitte auch an, welche dieser Leistungen angerechnet werden soll sowie welchen Schwerpunktbereich sie gewählt haben.
Ansonsten erfolgt die Anrechung, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist. Teilen Sie uns dies dann bitte per E-Mail mit.
Auch Prüfungsleistungen, die in juristisch ausgerichteten Bachelor- und Masterstudiengängen (z.B. Bachelor of Laws) erbracht worden sind, können sowohl für die Zwischen- als auch für die Schwerpunktbereichsprüfung anerkennungsfähig sein.
Eine pauschale Anerkennung dieser Prüfungsleistungen ist allerdings nicht möglich, da diese Studiengänge sehr unterschiedlich ausgerichtet sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Kompentenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keinen wesentlichen Unterschied zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist.
Um die Anrechenbarkeit dieser Prüfungsleistungen überprüfen zu können, senden Sie bitte nach Ihrer Immatrikulation an der Universität Münster dem Prüfungsamt von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail folgende Unterlagen zu:
eine Leistungsübersicht
detaillierte Modulbeschreibungen
detaillierte Modulbeschreibungen
die maßgebliche(n) Prüfungsordnung(en)
Zuständig für die Anerkennung solcher Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss.
Bitte beachten Sie: Eine Vorabprüfung der Anerkennbarkeit von Prüfungsleistungen ist vor Ihrer Immatrikulation im Staatsexamenststudiengang an der Universität Münster aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Prüfungsleistungen die während eines Auslandsstudiums erbracht wurden, können für die Schwerpunktbereichs-prüfung anerkannt werden.
Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren finden Sie auf der Seite zur Auslandsanrechnung.