Bewerbung zum höheren Fachsemester
Studierende können sich grundsätzlich auch für ein höheres Fachsemester des Bachelorstudiengangs bewerben. Hierbei kommt für eine Einschreibung im Sommersemester nur eine Bewerbung zu geraden (2., 4., 6. Fachsemester), im Wintersemester nur eine Bewerbung zu ungeraden (3., 5.) Fachsemestern in Betracht. Die Möglichkeit der Einstufung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.
Parallele Einschreibung in einen anderen Studiengang
Der Bachelorstudiengang ist im 1. Fachsemester zulassungsbeschränkt. Ab dem Wintersemester 2025/26 ist der Bachelorstudiengang ab dem 2. Fachsemester zulassungsfrei. Da eine parallele Einschreibung in zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht möglich ist, kann eine zusätzliche Immatrikulation in den Bachelorstudiengang (z.B. parallel zum Studiengang Rechtswissenschaften (StEx)) erst in die höheren, zulassungsfreien Fachsemester des Bachelorstudiengangs erfolgen.
Ob eine Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich ist, bestimmt sich danach, wie viele passende Leistungen aus dem Bachelor-Curriculum bereits absolviert wurden.
In zulassungsbeschränkten Fachsemestern können Studienplätze nur vergeben werden, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Kontaktieren Sie diesbezüglich bitte das Studierendensekretariat. Die parallele Einschreibung in einen anderen Studiengang ist in diesem Fall nicht möglich.
Bewerbung
Die Bewerbung für das höhere Fachsemester erfolgt über das Bewerbungsportal der Universität Münster. Bitte beachten Sie die Bewerbungsfristen zum höheren Fachsemester.
Sollten im Rahmen des Bewerbungsverfahren Fragen auftreten, können Sie diese an das Studierendensekretariat richten, da dort das Verfahren zentral verwaltet wird.
Einstufungsbescheinigung
Damit Sie für ein höheres Fachsemester zugelassen werden können, benötigen Sie eine Einstufungsbescheinigung. Diese können Sie im Prüfungsamt erhalten.
Damit die Bescheinigung ausgestellt werden kann, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
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Wenn Sie vorher nicht in Münster studiert haben, müssen Sie zusätzlich Modulbeschreibungen ihrer juristischen- und FFA-Leistungen einreichen.
Anrechnung von Prüfungsleistungen
Bitte beachten Sie, dass die Einstufungsbescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Anrechnung der Leistungen ist. Sie müssen also nach Ihrer Einschreibung in den Studiengang im Prüfungsamt nochmal einen Anrechnungsantrag stellen.