Anrechnungen

1. Inlandsanrechnungen

Sollten Sie bereits an einer anderen inländischen Hochschule studiert haben, können Sie sich unter Umständen auch Kurse für die FFA anrechnen lassen. Hierbei muss es sich um fremdsprachliche Kurse handeln, die vom Inhalt und Umfang mit den Kursen der hiesigen FFA vergleichbar sind und mit einer benoteten Leistungsüberprüfung abschließen. Diese Voraussetzungen erfüllen vor allem Kurse aus der FFA vergleichbaren Programmen. Kurse, die dem reinen Fremdsprachnachweis dienen, sind wegen ihres nicht ausreichenden Niveaus nicht anrechenbar. Den Antrag auf Anrechnung finden Sie hier.

Folgende Kurse des regulären Vorlesungsprogramms sind als Vertiefungskurse anrechenbar:

  • Common Law: Modern Common Law Litigation: Procedure, Evidence and Remedies (Fowkes)
  • International Law: History of Human Rights (Fowkes), Völkerrecht II: International Human Rights Protection (Petersen)

 

2. Anrechnung ausländischer Kurse für den Studienverlauf

Grundsätzlich können Sie sich mehrere Kurse aus dem Ausland anrechnen lassen. Beachten Sie hierbei aber bitte die Hinweise zur Freischussregelung.

Die Kurse müssen auf der Fachsprache absolviert werden, in der die FFA belegt wird und einen Mindestumfang von jeweils 2 SWS haben. Sie müssen erfolgreich abgeschlossen werden, wobei die Abschlussprüfung nicht rein mündlich erfolgen darf. Inhaltich müssen die Kurse mit Ausnahme der Vertiefungskurse mit unserem Kursangebot übereinstimmen. Halten Sie diesbezüglich bitte Rücksprache mit dem FFA Büro, da nur so eine Anrechnung gewährleistet werden kann. Sollten Sie sich einen Kurs anrechnen lassen wollen, finden Sie das entsprechende Formular unter Anträge.

 

3. Anrechnung eines Auslandsaufenthaltes als Praktikum

Alle Informationen zur Anrechnung von Auslandsaufenthalten als Praktikum finden Sie hier.

 

4. Schwerpunktanrechnung - SP 11

Ab dem Wintersemester 2023/24 können im Schwerpunkt 11 grundsätzlich keine FFA-Klausuren mehr angerechnet werden. Für Ausnahmen konsultieren Sie bitte den VK-Online - dort unter dem jeweiligen Kurs: "weitere studiengangsbezogene Informationen".

 

5. Schwerpunktanrechnungen (gilt nur für alte Schwerpunktordnung)

FFA-Veranstaltungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wahlpflichtfach im Schwerpunktbereich anerkannt werden.

Voraussetzungen

1. Grundsätzlich sind die Kurse nur für eingeschriebene FFA-Studierende zugänglich. Im Rahmen der Kapazitäten können jedoch auch Jurastudierende zugelassen werden, die nicht für die FFA eingeschrieben sind. Sie müssen jedoch vorher einen erfolgreichen C-Test nachweisen. Bitte klären Sie dies vorab im FFA-Büro.

2. Nur im Schwerpunktbereich 4 (Internationales Recht) ist die Anerkennung maximal einer schriftlichen juristischen FFA-Prüfung möglich.

3. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag im Prüfungsamt unter Vorlage des FFA-Leistungsnachweises. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Zwischenprüfung vollständig bestanden ist.