Freischuss und Freisemester (§ 25 JAG NRW)
Ein Auslandssemester kann bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den Freischuss gem. § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW unberücksichtigt bleiben. Zu den Voraussetzungen beachten Sie bitte die Hinweise des JPA Hamm zum Auslandssemester.
Für die Anerkennung des Auslandssemesters sowohl als Freisemester als auch als Fremdsprachennachweis ist das Justizprüfungsamt in Hamm zuständig. Nehmen Sie in Zweifelsfällen bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Justizprüfungsamt auf.
Die Anerkennung des Auslandssemesters als Freisemester durch das Justizprüfungsamt Hamm ist nicht mit der Beurlaubung durch die Universität zu verwechseln. Im Falle einer Beurlaubung erhalten Sie nicht automatisch ein Freisemester durch das Justizprüfungsamt Hamm.
Wichtig:
Vielfach werden Leistungsnachweise der Gastuniversitäten nur noch als digitales Dokument übermittelt. Der Leistungsnachweis der Gastuniversität ist aber grundsätzlich im Original vorzulegen. Er sollte dabei mit einer Unterschrift und einem Siegel versehen sein.
Wenn der Leistungsnachweis nur noch online übersandt wird, dann ist die Übersendungsmail per E-Mail an das Justizprüfungsamt in Hamm weiterzuleiten. Ist der Leistungsnachweis nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt online überprüfbar, ist der Antrag auf Bewilligung des Freisemesters rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitpunktes zu stellen, so dass noch eine Überprüfung durch das Justizprüfungsamt möglich ist. Andernfalls ist ein mit Unterschrift und Siegel der Universität versehener Leistungsnachweis vorzulegen.