Zwischenprüfung 

Bei den Wiederholungsversuchen ist zwischen den Zulassungsprüfungen und den Zwischenprüfungsklausuren zu unterscheiden.

Zulassungsprüfungen

Die Zulassungsprüfungen (sowohl Klausuren als auch Hausarbeiten) können beliebig oft wiederholt werden.

Zwischenprüfungsklausuren

Die Zwischenprüfungsklausuren (Klausur im Anschluss an die Vorlesungen Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht, Verwaltungsrecht I und Strafrecht III) können nur zwei Mal wiederholt werden. Wurde eine Klausur zwei Mal nicht bestanden, muss der dritte Versuch innerhalb von zwei Semestern abgelegt werden.

Beispiel:

Wenn Sie im Sommersemester 2022 zum zweiten Mal die Klausur Strafrecht III nicht bestanden haben, müsste der dritte Versuch spätestens im Sommersemester 2023 erfolgen.

Schwerpunktbereich

In der Schwerpunktbereichsprüfung gibt es die Möglichkeit der Notenverbesserung. Hierbei können bis zu drei Klausuren zur Notenverbesserung geschrieben werden. Einzelheiten können den Studienplänen für die Schwerpunktbereiche entnommen werden.

Die Schwerpunktbereichsprüfung kann einmalig wiederholt werden, wenn sie vollständig absolviert und erstmals nicht bestanden wurde. Das ist der Fall, wenn die nach Credits gewichtete Gesamtdurchschnittnote unter 4,0 liegt bzw. wenn die Durchschnittsnote aller Klausuren (ohne Seminar) unter 3,5 Punkten liegt.

Staatliche Pflichtfachprüfung 

Das Justizprüfungsamt, bei dem der erste Versuch stattgefunden hat, ist auch für die Wiederholung zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Justizprüfungsamtes in Hamm.
 
Die Rechtswissenschaft bietet zur Unterstützung in der Vorbereitung eine Repetentenbetreuung an.