Zwischenprüfung
Bei den Wiederholungsversuchen ist zwischen den Zulassungsprüfungen und den Zwischenprüfungsklausuren zu unterscheiden.
Zulassungsprüfungen
Die Zulassungsprüfungen (sowohl Klausuren als auch Hausarbeiten) können beliebig oft wiederholt werden.
Zwischenprüfungsklausuren
Die Zwischenprüfungsklausuren (Klausur im Anschluss an die Vorlesungen Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht, Verwaltungsrecht I und Strafrecht III) können nur zwei Mal wiederholt werden. Wurde eine Klausur zwei Mal nicht bestanden, muss der dritte Versuch innerhalb von zwei Semestern abgelegt werden.
Beispiel:
Wenn Sie im Sommersemester 2022 zum zweiten Mal die Klausur Strafrecht III nicht bestanden haben, müsste der dritte Versuch spätestens im Sommersemester 2023 erfolgen.