Bescheinigung gem. § 48 I Nr. 2 BAföG

Wer nach dem BAföG gefördert wird, muss gem. § 48 BAföG im Regelfall nur einmal, und zwar nach dem 4. Fachsemester, beim BAföG-Amt eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass er die bei geordneten Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (vgl. § 48 I Nr. 2 BAföG).

Die Bescheinigung können Sie im Prüfungsamt beantragen. Bitte reichen Sie das das Formblatt 5 bei uns ein, gerne per E-Mail. Füllen Sie den oberen Abschnitt mit Ihren Daten aus. Den unteren Teil füllt das Prüfungsamt aus.

Die Bescheinigung gem. § 48 I Nr. 2 BAföG wird erteilt, wenn Teilprüfungen der Zwischen- bzw. Schwerpunktbereichsprüfung im Umfang von mindestens der Hälfte der im jeweiligen Fachsemester erreichbaren Credits bestanden sind (s. Übersicht unten).

 Zum Ende des ...

 

Voraussetzungen
ab dem WS 2019/2020

 4. Fachsemesters

   bestandene Zwischenprüfung
 oder
 mind. 57 Credits

 5. Fachsemesters

   bestandene Zwischenprüfung
 oder
 mind. 67,5 Credits

 6. Fachsemesters

   mind. 76,5 Credits