Fremdsprachennachweis

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG den Nachweis voraus, dass „erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs" besucht wurde.

Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann folgendermaßen erbracht werden:

  • erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtwissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden mit Abschlussprüfung,
  • durch einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem Bezug,
  • mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Justizprüfungsamt in Hamm.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet hierzu spezielle Veranstaltungen in englischer Sprache an (bspw. „Fundamentals of American Constitutional Law“). Diese Veranstaltungen finden Sie im VK-Online unter „Bereich" -> "fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen“. Für diese Klausuren melden Sie sich über Wilma III an. Auch das Sprachenzentrum bietet rechtswissenschaftlich orientierte Sprachkurse an, die als Fremdsprachennachweis absolviert werden können.

Fremdsprachige Klausuren aus dem Grundstudium (bspw. „Roman foundations of European private law“) können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Fremdsprachennachweis absolviert werden. Für Klausuren aus dem Schwerpunktbereich ist das nicht möglich.

Auch durch die erfolgreichen Abschluss der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (FFA) kann die Fremdsprachenkompetenz nachgewiesen werden.

Über die Anrechnung einzelner Veranstaltungen entscheidet nicht das Prüfungsamt, sondern das Justizprüfungsamt Hamm bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Wenden Sie sich also in Zweifelsfragen (insbesondere bei der Anerkennung eines Auslandssemesters als Fremdsprachennachweis) rechtzeitig an das Justizprüfungsamt.

Wichtig:
Vielfach werden Leistungsnachweise der Gastuniversitäten nur noch als digitales Dokument übermittelt. Der Leistungsnachweis der Gastuniversität ist aber grundsätzlich im Original vorzulegen. Er sollte dabei mit einer Unterschrift und einem Siegel versehen sein.

Wenn der Leistungsnachweis nur noch online übersandt wird, dann ist die Übersendungsmail per E-Mail an das Justizprüfungsamt in Hamm weiterzuleiten. Ist der Leistungsnachweis nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt online überprüfbar, ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitpunktes zu stellen, so dass noch eine Überprüfung durch das Justizprüfungsamt möglich ist. Andernfalls ist ein mit Unterschrift und Siegel der Universität versehener Leistungsnachweis vorzulegen.