Informationen zum integrierten Bachelor (LL.B.) 

 

Am 9. Oktober 2024 hat der nordrhein-westfälische Landtag das „Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes" verabschiedet. Dieses tritt 6 Monate nach seiner Verkündung, die am 7. November 2024 erfolgt ist, in Kraft.

Mit diesem Gesetz wurde im Hochschulgesetz NRW die Grundlage für die Verleihung eines Bachelor of Laws (LL.B.) geschaffen. Dieser Bachelor ist den rechtswissenschaftlichen Staatsexamensstudiengang integriert, d.h. dieser wird erworben, ohne dass zusätzliche Leistungen dafür erbracht werden müssen.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat dementsprechend die Arbeiten für die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in die für die Verleihung notwendige Ordnung aufgenommen. Sobald diese beschlossen worden ist, werden wir Sie über die Webseite der Fakultät über das Antragsverfahren, die notwendigen Nachweise und die konkrete Ausgestaltung des Bachelors informieren.

Wir möchten Ihnen aber schon jetzt einige Informationen auch zu häufig gestellten Fragen geben, die sich aber im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens z.T. auch noch ändern können.

Allgemeine Fragen

Wie wird der integrierte Bachelor erworben?

Der integrierte Bachelor ist kein eigenständiger Bachelorstudiengang, vielmehr handelt es sich um einen zusätzlichen Bachelor-Abschluss, der wird von Gesetzes wegen an Studierende verliehen wird, die die Zwischenprüfung und - in Nordrhein-Westfalen - auch die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben und zudem die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllen. Diese muss jedoch weder bestanden noch abgelegt werden, um den Bachelor zu erlangen.

Welche Möglichkeiten eröffnet der Bachelor?

Der integrierte Bachelor eröffnet

  • nicht die Ausübung der klassischen juristischen Berufe (Richter*in, Rechtsanwält*in etc.), da diese das erste und das zweite Staatsexamen voraussetzen
  • nicht den Zugang zum Rechtsreferendariat, da dies das 1. Staatsexamen voraussetzt
  • den Zugang zu den Masterstudiengängen, da es sich nach § 66 Abs. 1a S. 6 Hochschulgesetz NRW um einen Bachelorgrad im Sinne des Hochschulrechts handelt
  • die Möglichkeit, bereits deutlich früher in einen Beruf z.B. in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst (insbesondere für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2.1, ehemals gehobener Dienst) und in weiteren Bereichen wie Journalismus oder Wissenschaft einzusteigen.  

Wie lange dauert der Erwerb des LL.B.?

Das hängt grundsätzlich vom individuellen Studienverlauf ab, wann die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung bestanden sind und die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen. Nach dem Studienverlaufsplan der Fakultät sind hierfür im Regelfall sechs Semester vorgesehen.

Wie wird die Bachelornote berechnet?

Die Berechnung der Bachelornote wird durch eine entsprechende Verleihungsordnung der Fakultät geregelt. Diese Regelung wird derzeit erarbeitet. Wie die Bachelornote berechnet wird und welche Leistungen dabei berücksichtigt werden, steht daher jetzt noch nicht fest.

Fragen zu den Verleihungsvoraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Muss die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Münster abgelegt werden?

Nein, erforderlich ist nur, dass die Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden wurde. Wurde diese an einer anderen Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden, dann muss diese gem. § 63a Abs. 1 Hochschulgesetz NRW hier anerkannt werden, um die Zuständigkeit für die Verleihung zu begründen.

Wird der Bachelorgrad rückwirkend verliehen?

Der Bachelorgrad kann an alle diejenigen Studierenden verliehen werden kann, bei denen die beiden Voraussetzungen für die Verleihung erstmalig nach dem 31. März 2017 liegt. Erforderlich ist also, dass zumindest eine der beiden Voraussetzungen nach diesem Stichtag erfüllt wurden. Daher ist es unschädlich, wenn z. B. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW bereits vor dem 31. März 2017 vorlagen, solange die Schwerpunktbereichsprüfung erst nach diesem Zeitpunkt bestanden wurde. Wer vor dem 31. März 2017 bereits beide Voraussetzungen erfüllt hat, dem kann der Bachelorgrad nicht verliehen werden.

Ist die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlich?

Nein, die Verleihung setzt nicht voraus, dass eine Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt oder die staatlichen Pflichtfachprüfung versucht wurde. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung hierfür vorliegen oder die Zulassung bereits erfolgt ist.

Auswirkung des Bestehens/Nichbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung

Das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung hat auf die Verleihung des Bachelorgrades keinen Einfluss, im ersten Fall wird der LL.B. lediglich zusätzlichen neben dem ersten Staatsexamen erworben.

Ablegen der Schwerpunktbereichsprüfung trotz endgültigen Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung?

Die Schwerpunktbereichsprüfung kann trotz des endgültigen Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung weiterhin abgelegt werden. § 66 Abs. 1a S. 10 Hochschulgesetz NRW sieht die Fortsetzung des Studiums zu diesem Zweck ausdrücklich vor. Ob eine erneute Immatrikulation zu diesem Zweck möglich ist, muss allerdings noch geklärt werden.

  1. Es müssen alle Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllt sein:
    • mindestens vier Semester Jurastudium an einer deutschen Universität,
    • bestandene Zwischenprüfung,
    • Fremdsprachennachweis,
    • Teilnahme an einer praktischen Studienzeit.
    • ab dem 17. Februar 2025 müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW n.F. erfüllt sein, d. h. die erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten.
    • bis zum 16. Februar 2025 ist es noch möglich, die Zulassung durch das JPA Hamm (oder Köln, Düsseldorf) nach der bis dahin geltenden Fassung des JAG NRW zu erhalten (d.h. ohne die erhöhten Anforderungen an Klausuren und Hausarbeiten), siehe hierzu die Informationen des JPA Hamm.
  2. Die Schwerpunktbereichsprüfung muss an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden sein.
Fragen zum Antragsverfahren

Welche Universität ist für die Verleihung zuständig?

Die Verleihung erfolgt durch diejenige Universität, an der die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder - wenn diese an einer anderen Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden wurde - nach Maßgabe des § 63a Abs. 1 Hochschulgesetz NRW anerkannt wurde. Wurde die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Münster bestanden oder anerkannt, dann kann die Verleihung des Bachelorgrades hier beantragt werden.

Die Prüfung und Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung obliegt hingegen allein den Justizprüfungsämtern bei den Oberlandesgerichten.

Ab wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf Verleihung des Bachelorgrades kann erst nach dem offiziellen Inkrafttreten der Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1a Hochschulgesetz NRW am 7. Mai 2025 und dem Inkrafttreten der universitären Verleihungsordnung gestellt werden. Darüber, wann dies konkret möglich sein, informieren wir Sie auf der Webseite des Prüfungsamtes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen, steht zwar noch nicht endgültig fest, ergibt sich aber im Wesentlichen aus dem Gesetz. Zum einen wird die Bescheinigung eines nordrhein-westfälischen Justizprüfungsamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. die Zulassungsbescheinigung, wenn die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits erfolgt ist. Zum anderen muss das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend nachgewiesen werden. Über die konkret einzureichenden Unterlagen informieren wir Sie auf der Webseite des Prüfungsamtes.

Fragen zum BAfÖG-Bezug

In diesem Kontext möchten wie Sie bereits auf einige wichtige Aspekte mit Auswirkungen auf dne den Bezug von BAföG hinweisen. Grundlage hierfür sind Hinweise des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

1. Schwerpunktbereichsprüfung wird vor staatlicher Pflichtfachprüfung abgelegt

Nach der Rechtsauffassung des zuständigen Fachreferats des BMBF ist zunächst bei jenen Studierenden, welche als Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft weiterhin die erste Prüfung anstreben, auch nach einer Verleihung des integrierten Bachelorgrades eine Weiterförderung nach BAföG bis zum Abschluss der ersten Prüfung (sprich, in dieser Konstellation: bis zum Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung) möglich. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1b BAföG.

2. Staatliche Pflichtfachprüfung wird vor Schwerpunktbereichsprüfung versucht und endgültig nicht bestanden

Aus Sicht des zuständigen Fachreferats des BMBF kommt eine Weiterförderung nach BAföG bis zum - hochschulrechtlich ausdrücklich möglichen - Ablegen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (und mithin bis zum Erwerb des integrierten Bachelorgrades) nicht in Betracht, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung zuvor endgültig nicht bestanden wurde. Hier könne das formal angestrebte Abschlussziel „erste Prüfung" insgesamt nicht mehr erreicht werden; BAföG-Förderung werde jedoch nur für das Erreichen des Abschlussziels gewährt. 

Daher kann es ratsam sein, die Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abzulegen, um keine Förderlücke zu riskieren. 

3. Aufnahme eines Masterstudiums nach Erwerb des integrierten Bachelorgrades, ohne dass die erste Prüfung abgelegt wurde

Mit Blick auf Studierende, welche sich nach Erwerb des integrierten Bachelorgrades und ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben für die Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs entscheiden, ist nach Auffassung des zuständigen Fachreferats des BMBF eine BAföG-Förderung auch für den Masterstudiengang in bestimmten Unterkonstellationen möglich (siehe sogleich).

Voraussetzung für eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG sei jedoch stets, dass die Studierenden in für das zuständige BAföG­ Amt nach außen hin erkennbarer Weise die Entscheidung träfen, fortan im Bachelor-/Mastersystem (und nicht mehr im Staatsexamenssystem) zu studieren. Hierfür müsse mit Blick auf den im Rahmen eines Staatsexamensstudiengangs verliehenen integrierten Bachelorgrad das Vorliegen eines Bachelorstudiengangs fingiert werden, der mit der Verleihung des Bachelorgrades als abgeschlossen gilt. Zudem müsse eine fiktive Regelstudienzeit festgelegt werden.

a. Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten fiktiven Regelstudienzeit

Eine BAföG-Förderung eines konsekutiven Masterstudiengangs komme nach Auffassung des BMBF nur dann in Betracht, wenn die Studierenden nach Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen zunächst unverzüglich den integrierten Bachelorgrad beantragten und sich für die Beendigung des bislang betriebenen Studienganges entschieden. Der Entschluss, fortan im Bachelor-/Mastersystem zu studieren, komme nach Verleihung des integrierten Bachelorgrades sodann durch unverzügliche Exmatrikulation aus dem Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung und entsprechende Mitteilung an das zuständige BAföG-Amt zum Ausdruck.

b. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades zum Ende der in der Prüfungsordnung festgelegten fiktiven Regelstudienzeit

Auch in dieser Unterkonstellation müsse zum Erhalt der Möglichkeit einer BAföG-Förderung eines etwaigen konsekutiven Masterstudiengangs unverzüglich nach Ablauf der fiktiven Regelstudienzeit eine Entscheidung dahingehend erfolgen, ob weiterhin die erste Prüfung angestrebt oder aber auf den Erwerb des integrierten Bachelorgrades hin studiert werde. In Bezug auf diese Entscheidung müsse eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem BAföG-Amt erfolgen. Zudem müsse für eine Weiterförderung bis zum Erwerb des integrierten Bachelorgrades ein Antrag auf Verlängerung der Förderung nach den § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 4 (neu) oder § 15 Abs. 5 BAföG gestellt werden.