Bescheinigung gem. § 48 I Nr. 2 BAföG
Wer nach dem BAföG gefördert wird, muss gem. § 48 BAföG im Regelfall nur einmal, und zwar nach dem 4. Fachsemester, beim BAföG-Amt eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass er die bei geordneten Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (vgl. § 48 I Nr. 2 BAföG).
Die Bescheinigung können Sie im Prüfungsamt beantragen. Bitte reichen Sie das das Formblatt 5 bei uns ein, gerne per E-Mail. Füllen Sie den oberen Abschnitt mit Ihren Daten aus. Den unteren Teil füllt das Prüfungsamt aus.
Die Bescheinigung gem. § 48 I Nr. 2 BAföG wird erteilt, wenn Teilprüfungen der Zwischen- bzw. Schwerpunktbereichsprüfung im Umfang von mindestens der Hälfte der im jeweiligen Fachsemester erreichbaren Credits bestanden sind (s. Übersicht unten).
Zum Ende des ... |
Voraussetzungen |
4. Fachsemesters |
bestandene Zwischenprüfung oder mind. 45 Credits |
5. Fachsemesters |
bestandene Zwischenprüfung oder mind. 50 Credits |
6. Fachsemesters |
bestandene Zwischenprüfung oder mind. 60 Credits |
7. Fachsemester | Zwischenprüfung |
8. Fachsemester | Nachweis über bestandene Examensklausuren oder Credits der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung |
9. Fachsemester | Nachweis über bestandene Examensklausuren oder Credits der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung |