Bescheinigung gem. § 48 I Nr. 2 BAföG

Wer nach dem BAföG gefördert wird, muss gem. § 48 BAföG im Regelfall nur einmal, und zwar nach dem 4. Fachsemester, beim BAföG-Amt eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass er die bei geordneten Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (vgl. § 48 I Nr. 2 BAföG).

Die Bescheinigung können Sie im Prüfungsamt beantragen. Bitte reichen Sie das das Formblatt 5 bei uns ein, gerne per E-Mail. Füllen Sie den oberen Abschnitt mit Ihren Daten aus. Den unteren Teil füllt das Prüfungsamt aus.

Die Bescheinigung gem. § 48 I Nr. 2 BAföG wird erteilt, wenn Teilprüfungen der Zwischen- bzw. Schwerpunktbereichsprüfung im Umfang von mindestens der Hälfte der im jeweiligen Fachsemester erreichbaren Credits bestanden sind (s. Übersicht unten).

 

 Zum Ende des ...

Voraussetzungen
ab dem WS 2023/2024

 4. Fachsemesters

bestandene Zwischenprüfung oder mind. 45 Credits

 5. Fachsemesters

bestandene Zwischenprüfung oder mind. 50 Credits

 6. Fachsemesters

bestandene Zwischenprüfung oder mind. 60 Credits
7. Fachsemester Zwischenprüfung
8. Fachsemester Nachweis über bestandene Examensklausuren oder Credits der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung
9. Fachsemester Nachweis über bestandene Examensklausuren oder Credits der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung