Bescheinigungen zur Vorlage beim BAföG-Amt
-
Bescheinigung gem. § 48 Nr. 2 BAföG
Wer nach dem BAföG gefördert wird, muss gem. § 48 BAföG nach dem 4. Semester eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass er die bei geordneten Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (vgl. § 48 I Nr. 2 BAföG).
-
Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung
Die Eignungsbescheinigung wird an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom Prüfungsamt erteilt.
-
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung
Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Eignungsbescheinigung entsprechen zum Ende des jeweiligen Fachsemesters mindestens der Hälfte der erreichbaren Credits (s. Übersicht unten).
Zum Ende des ... Voraussetzungen 4. Fachsemesters bestandene Zwischenprüfung
oder
mind. 58,5 Credits5. Fachsemesters bestandene Zwischenprüfung
oder
mind. 72 Credits6. Fachsemesters mind. 82,5 Credits
-
Formblatt
Die Bescheinigung nach § 48 BAföG kann nur auf einem besonderen Formblatt ausgestellt werden. Dieses ist im Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Münster, Bismarckallee 11, zu erhalten.
Weitere Auskünfte bzw. Beratung in BAföG-Angelegenheiten gibt es im AStA-Sozialreferat, Schlossplatz 1, Raum 107, 48149 Münster, Tel.: (02 51) 83-2 22 81. Außerdem stehen bei komplizierten rechtlichen BAföG-Problemen auch die AnwältInnen im AStA mit Rat und Tat zur Seite.
Einzureichen sind alle BAföG-Angelegenheiten beim BAföG-Amt:
Studierendenwerk Münster
Abteilung für Ausbildungsförderung
Bismarckallee 11
48151 Münster
Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9:00 - 12:00 Uhr
Informationsbüro: Mo.-Fr. 9:00 - 13:00 Uhr.
Diese Seite:
