Benutzungsordnung der Institutsbibliothek des KWI
§ 1 Allgemeines
(1) Die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts dient vorrangig der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre und dem rechtswissenschaftlichen Studium.
(2) Sie ist grundsätzlich eine Präsenzbibliothek.
§ 2 Zulassung zur Nutzung
(1) Die Bibliothek steht allen Mitgliedern und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität während der Öffnungszeiten zur Benutzung zur Verfügung.
(2) Andere Personen kann der Geschäftsführende Direktor, vertretungsweise das Bibliothekspersonal, zur Benutzung zulassen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die Leistungsfähigkeit und Raumverhältnisse der Bibliothek dies erlauben.
(3) Jeder Benutzer oder Besucher hat vor Betreten der Bibliothek seinen Studierenden- oder Personalausweis zu hinterlegen und sich in die Benutzerliste einzutragen.
§ 3 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden erhoben und verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek erforderlich ist. Personenbezogene Daten unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek setzt der Geschäftsführende Direktor fest. Sie werden durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Aus besonderen Gründen kann die Institutsbibliothek ganz oder teilweise kurzfristig geschlossen oder ihre Benutzung eingeschränkt werden. Dies wird durch Aushang bekanntgemacht.
§ 5 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
(1) Jeder Benutzer oder Besucher der Bibliothek hat sich so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt, der Bibliotheksdienst nicht behindert wird und Bibliotheksbestände, Kataloge, Einrichtungen und Gebäude keinen Schaden leiden. Insbesondere dürfen den Katalogen keine Karten entnommen werden!
(2) Der Buch- und Zeitschriftenbestand ist sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Nach Gebrauch sind benutzte Bücher der Signatur entsprechend zurückzustellen.
(3) Mäntel, Schirme, Gepäckstücke, Taschen u.ä. dürfen nicht mit in die Bibliotheksräume genommen werden.
(4) Arbeitsplätze dürfen grundsätzlich nicht dauerhaft belegt werden. In begründeten Einzelfällen (z.B. Promotion, Examenshausarbeit) kann der Geschäftsführende Direktor Ausnahmen zulassen.
(5) In den Räumen der Bibliothek ist größte Ruhe zu bewahren. Essen, Trinken und Rauchen ist nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(6) Den Anordnungen des Geschäftsführenden Direktors, vertretungsweise der Bibliotheksaufsicht, ist unbedingt Folge zu leisten.
(7) Die Bibliotheksaufsicht ist berechtigt, zur Sicherung der Bibliotheksbestände Kontrollmaßnahmen zu treffen und entsprechende Einrichtungen anzubringen. Jeder Benutzer oder Besucher ist verpflichtet, sich dem Bibliothekspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gestatten. Mitgebrachte Schriften, Aktendeckel, Hefte u.ä. sind unaufgefordert vorzuweisen.
§ 6 Ausleihe
(1) Grundsätzlich können keine Schriften aus der Institutsbibliothek entliehen werden.
(2) Hochschullehrer und wissenschaftliches Personal sind berechtigt, gegen Ausfüllen eines Leihscheines in beschränktem Umfang Schriften zu entleihen. Eine Leihfrist von 2 Wochen soll regelmäßig nicht überschritten werden. Um vorzeitige Rückgabe kann ersucht werden, wenn dringender Bedarf besteht.
(3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Festgaben, Wörterbücher, Zeitschriften, Entscheidungssammlungen, Loseblattausgaben und sonstige Periodika. Das Institutspersonal kann in begründeten Fällen weitere Bücher von der Ausleihe ausnehmen.
(4) Leihscheine sind vollständig und leserlich auszufüllen und mit dem Dienstsiegel des ausleihenden Instituts /Lehrstuhls zu versehen. Für die entliehenen Bücher sind Stellvertreterkarten auszufüllen und am Standort der entnommenen Bücher einzustellen.
(5) Eine Weitergabe ausgeliehener Schriften an Dritte ist unzulässig.
§ 7 Regelung für Mitarbeiter des Instituts
Entnehmen Mitarbeiter des Kommunalwissenschaftlichen Instituts Bücher zur Benutzung in ihren Diensträumen, so sind Stellvertreterkarten zu verwenden.
§ 8 Vervielfältigungen
(1) Es ist den Benutzern gestattet, Vervielfältigungen aus Schriften der Bibliothek anzufertigen, wenn gesichert ist, daß die Schriften nicht beschädigt und Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Zum Zwecke der Anfertigung von Fotokopien ist eine kurzfristige Mitnahme von Büchern nach deren Vorlage bei dem Bibliothekspersonal möglich.
(3) Der Benutzer ist allein dafür verantwortlich, daß keine Rechte Dritter durch eine Vervielfältigung von Schriften des Instituts verletzt werden. Wird das Institut aus einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, es davon freizustellen.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Personals verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Geschäftsführende Direktor des Instituts.
(2) Als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere das Beschädigen von Schriften, auch durch Anstreichen oder Beschreiben, das Heraustrennen von Seiten, die Wegnahme von Schriften oder Teilen davon, auch ohne Zueignungsabsicht, sowie das absichtliche Verstellen von Schriften sowie die Beschädigung der Computer oder die Veränderung der EDV.
§ 10 Haftung der Benutzer
(1) Für beschädigte oder nicht zurückgegebene Schriften hat der Benutzer Schadensersatz zu leisten.
(2) Der Benutzer hat zu diesem Zweck nach Entscheidung des Geschäftsführenden Direktors und innerhalb einer von ihm bestimmten Frist entweder den früheren Zustand wiederherzustellen oder ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen oder Geldersatz zu leisten.
(3) Findet sich eine abhandengekommen Schrift innerhalb eines Jahres nach Ersatzleistung wieder, so übereignet die Bibliothek dem Benutzer nach ihrem Ermessen das Original oder das Ersatzexemplar, falls dieser einen entsprechenden Anspruch geltend macht.
§ 11 Haftung der Bibliothek
(1) Die Haftung ist im Rahmen der Dienstleistungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Eine Haftung für in die Bibliotheksräume mitgebrachten Gegenstände der Benutzer und Besucher (Computer, Bücher, Schreibmaterialien u.ä.) wird nicht übernommen.
§ 12 Schlußvorschrift
(1) Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(2) Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung durch Aushang in Kraft.
in der Fassung vom 07.04.2000
Der Geschäftsführende Direktor
