Satzung des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Versicherungswesen – Universität Münster e.V.
– in der Fassung vom 7.5.07 -
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
I. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Forschungsstelle für Versicherungswesen – Universität Münster e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
II. Der Sitz des Vereins ist Münster.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
II. In diesem Sinn unterhält und fördert er die Forschungsstelle bei der Durchführung ihrer Ziele.
§ 2a (Forschungsstelle)
I. Die Forschungsstelle pflegt Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Versicherungswesens sowie die Beziehung von Wissenschaft und Praxis auf diesem Gebiet. Sie arbeitet dabei eng mit der Westfälischen Wilhelms-Universität zusammen.
II. Die Forschungsstelle nimmt ihre Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit wahr.
III. Sie wird geleitet von einem Universitätsprofessor als geschäftsführendem Direktor. Er wird vom Vorstand des Vereins im Benehmen mit der Universität für die Dauer von drei Jahren bestellt. Erneute Bestellung ist zulässig.
IV. Für die Leitung der Forschungsstelle können weitere Direktoren bestellt werden. Für die Bestellung gilt Abs. III entsprechend.
§ 3 (Mitgliedschaft)
I. Der Verein kann persönliche Mitglieder und Firmenmitglieder haben.
II. Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen.
III. Firmenmitglieder sind juristische Personen sowie rechtlich unselbständige Personenverbände.
§ 4 (Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft)
I. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem vorbehaltlosem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages.
II. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt. Er ist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Ableben oder Auflösung des Mitgliedes.
3. Ausschluß. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Es entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
§ 5 (Mittel des Vereins)
I. Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Geld- und Sachspenden.
II. Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Beitrag selbst. Der Mindestjahresbeitrag beträgt für persönliche Mitglieder 80,00 Euro; für Firmenmitglieder 400,00 Euro. Der Mindestjahresbeitrag für Studenten und Referendare beträgt 20,00 Euro.
III. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig.
IV. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Haushaltsrechnung.
V. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 (Organe)
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat
§ 7 (Vorstand)
I. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dies sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Schatzmeister des Vereins. Der Vorstand darf nicht aus mehr als sieben Mitgliedern bestehen.
II. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
III. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der geschäftsführende Direktor der Forschungsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
IV. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüssen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, und zwar mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
V. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Beide besitzen Einzelvertretungsmacht.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Tagesordnung und einer Ladungsfrist von vier Wochen. Zur Mitgliederversammlung können auch die Direktoren der Forschungsstelle für Versicherungswesen (§2 a) eingeladen
werden.
IV. Der Vorsitzende des Vorstandes und der geschäftsführende Direktor der Forschungsstelle berichten der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins und der Forschungsstelle während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung.
V. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Beirates,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- den Ausschluß eines Mitgliedes,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- die ihr vom Vorstand zur Beschlußfassung vorgelegten Fragen.
VI. Die Stimmrechte richten sich nach den Jahresbeiträgen:
1. Persönliche Mitglieder haben
ab 80,00 Euro Jahresbeitrag 1 Stimme,
ab 200,00 Euro Jahresbeitrag 2 Stimmen,
ab 500,00 Euro Jahresbeitrag 3 Stimmen,
ab jeweils weitere 1.000,00 Euro jeweils 1 weitere Stimme.
2. Firmenmitglieder haben
ab 400,00 Euro Jahresbeitrag 1 Stimme,
ab 1.000,00 Euro Jahresbeitrag 2 Stimmen,
ab 2.000,00 Euro Jahresbeitrag 3 Stimmen,
ab 3.000,00 Euro Jahresbeitrag 4 Stimmen,
ab 5.000,00 Euro Jahresbeitrag 5 Stimmen,
ab jeweils weitere 5.000,00 Euro Jahresbeitrag jeweils 1 weitere Stimme.
VII. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenenen Stimmen. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wird, vor Beschlußfassung angekündigt sein.
§ 9 (Protokoll)
Über jede Vorstandssitzung und über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Rechnungsprüfer)
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 11 (Beirat)
I. Der Beirat besteht aus Direktoren der Forschungsstelle sowie Persönlichkeiten aus der Praxis. Sie werden für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
II. Zusätzlich entsendet die Universität ein Mitglied in den Beirat.
III. Der Beirat unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er pflegt den Kontakt zwischen der Forschungsstelle und der Praxis und gibt Anregungen für die Arbeit der Forschungsstelle.
§ 12 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Westfälische Wilhelms- Universität zu Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu verwenden hat.
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